Über den Verein

Satzung

Satzung des TuS 09 Drolshagen e.V. Am Ende dieses Abschnitts findet Ihr einen Link zum Download als PDF-Datei.

§ 1 Name, Sitz

1) Der Verein führt den Namen "Turn- u. Sportverein 09 Drolshagen e.V.".

2) Er hat seinen Sitz in Drolshagen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen unter der Nummer VR 5359 eingetragen.

3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Jugend und Altenhilfe  und des öffentlichen Gesundheitswesens.

2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes

c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen

d) die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –maßnahmen

f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 Verbandszugehörigkeit

1)         Der Verein ist Mitglied:

a)         Im Stadtsportverband

b)         In den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden

Der Austritt kann nur durch die Jahreshauptversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen derjenigen Fachverbände an, denen seine Abteilungen mit ihren Mitgliedern angeschlossen sind.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person erwerben.

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag durch Beschluss.

Der Vorstand kann die Entscheidung an ein einzelnes Vorstandsmitglied übertragen.

Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft zum Datum des Aufnahmeantrags.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins.

 

§ 6 Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Das austretende Mitglied kann zum Halbjahr (30.06. oder 31.12.) kündigen und hat den Beitrag bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt zu entrichten.

Die Rückerstattung überzahlter Beiträge findet nicht statt.

 

§ 7 Ausschluss

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;

- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;

- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

 

§ 8 Beiträge, Gebühren und Umlagen

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. Aufnahmegebühren können erhoben werden.

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zum Sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden.

3) Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen, Umlagen und Gebühren entscheiden die Jahresmitgliederversammlungen der Abteilungen.

4) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

5) Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.

6) Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt, die vom Gesamtvorstand beschlossen wird.

 

§ 9 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder bis zum 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Mitgliederrechte nicht persönlich ausüben. Diese werden durch ihre gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.

2) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliederrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind dagegen von der Wahrnehmung ausgeschlossen

3) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind jedoch vom Stimmrecht in der Jahreshauptversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in einer Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden. 

 

 § 10 Organe des Vereins

Diese sind:

•           die Jahreshauptversammlung

•           der Vorstand gemäß § 26 BGB

•           der Gesamtvorstand

 

§ 11 Jahreshauptversammlung

1) Eine ordentliche Jahreshauptversammlung findet in der Regel  einmal jährlich möglichst innerhalb des ersten Halbjahres statt.

2) Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird mindestens 4 Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins www.tusdrolshagen.de sowie durch einen Aushang im Vereins-Schaukasten (zurzeit Gerberstraße 12, 57489 Drolshagen) unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch den Vorstand einberufen

3) Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

4) Die Jahreshauptversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

5) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die  Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

6) Alle stimmberechtigten Mitglieder können bis spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen sowie Anträge zur Jahreshauptversammlung stellen.

7) Der Vorstand gibt die endgültige Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung durch Aushang im Vereinsschaukasten und Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins bekannt.

8) Die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen bedarf der einfachen Mehrheit der Jahreshauptversammlung. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten.

Anträge auf Änderung der Satzung, des Vereinszweckes oder der Vereinsauflösung können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein.

9) Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für:

1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands;

2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;

3. Entlastung des Vorstands

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

5. Wahl der Kassenprüfer;

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;

7.Beschlussfassungen über eingereichte Anträge.

10.) Die Versammlungsprotokolle werden vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§ 12 Die außerordentliche Jahreshauptversammlung

1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen.

2) Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Jahreshauptversammlung gilt § 11 entsprechend. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens eine Woche.

 

 

§ 13 Der Vorstand

1) Der Vorstand gemäß § 26 BGB wird gebildet aus:

•           dem / der Vorsitzenden

•           dem/der Stellvertreter/in

•           dem / der Kassenwart/in

•           dem /der Mitgliederwart/in

•           dem / der Schriftwart/in

•           den Abteilungsleitern/ -leiterinnen

2) Bleibt eine Vorstandsstelle unbesetzt, wird die Beschlussfähigkeit des Vorstandes hiervon nicht berührt. Die entsprechenden Aufgaben können auf Beschluss des Vorstands auf andere Vorstandsmitglieder übertragen werden.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

4) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.

5) Der / die Vorsitzende beruft den Vorstand und/oder den Gesamtvorstand ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder dieses beantragen.

6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 14 Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand wird gebildet aus:

•           den Mitgliedern des Vorstandes sowie

•           dem / der Jugendwart/in

•           dem/der Sportwart/in

•           bis zu 15 Beisitzern, mindestens jedoch 1 Beisitzer je Abteilung

 

Der Gesamtvorstand nimmt die ihm zugeschriebenen Aufgaben wahr. Hierzu gehören insbesondere:

a.)        Beratung des Vorstandes

b.)        Entscheidung über Beiträge, Umlagen, Gebühren

c.)        Beschlussfassung über eine Beitrags –und Finanzordnung und deren Änderung.

 

Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger berufen.

 

§ 15 Amtsdauer und Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Gewählt werden

 

Im ersten Jahr:

•           der / die stellvertretende/r Vorsitzende/r

•           der / die Schriftwart/in

•           der / die Jugendwart/in

Im zweiten Jahr:

•           der / die Sportwart/in

•           der / die Mitgliederwart/in

Im dritten Jahr:

•           der / die Vorsitzende

•           der / die Kassenwart/in

Die Beisitzer des Gesamtvorstandes werden auf 1 Jahr gewählt.

Die Abteilungsleiter werden in den Jahreshauptversammlungen der Abteilungen gewählt und bedürfen der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung des Vereins.

Personalunion ist zulässig.

Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl bzw. Bestätigung. Die Organmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl bzw. Bestätigung oder kommissarischen Berufung im Amt.

§ 16 Beschlussfassung

Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung oder Vereinsordnungen keine andere Regelung vorsehen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

 § 17 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

1) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

2) Aufwendungen nach § 670 BGB, die Mitgliedern und Mitarbeitern des Vereins durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, können erstattet werden. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

4) Einzelheiten kann die Finanzordnung regeln.

 

§ 18 Vereinsabteilungen

1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstands rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der Abteilungen, die sich im Rahmen der satzungsmäßigen Bestimmung halten müssen und von den Jahreshauptversammlungen der Abteilungen beschlossen werden. Soweit in den Geschäftsordnungen der Abteilungen nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

2) Der Abteilungsvorstand leitet die Abteilung. Der Abteilungsvorstand besteht aus dem / der Abteilungsleiter/in, dem / der stellvertretenden Abteilungsleiter/in, dem / der Schriftwart/in, der / dem Kassenwart/in, dem / der Fach- oder Spielwart/in und bei Bedarf weiteren Vorstandsmitgliedern.

3) Die Abteilungen können eine eigene Kasse führen. Führung und Prüfung der Abteilungskasse muss der Satzung entsprechen. Die geprüften Kassenberichte sind dem Vorstand zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung des Vereins zu übermitteln und der Jahreshauptversammlung zu berichten

 

§ 19 Geschäftsordnung und sonstige Vereinsordnungen

1) Der Gesamtverein und die Abteilungen können sich eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung des Gesamtvereins ist vom Gesamtvorstand  zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Abteilungen, die vom jeweiligen Abteilungsvorstand beschlossen wird,  ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

2) Die Vereinsordnungen sind nicht Satzungsbestandteil.

 

§ 20 Vereinsjugend

Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Sie ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins und entscheidet über die ihr zufließenden Mittel. Näheres kann durch eine Jugendordnung geregelt werden.

 

§ 21 Kassenprüfer/innen

1.) Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

2.) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre

3.) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen

4.) Die Abteilungskassen unterliegen der Kassenprüfung der Abteilungen.

5.) Auf der Jahreshauptversammlung haben die Kassenprüfer über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten und ggf. die Entlastung des Vorstands zu beantragen.

 

§ 22 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung den gesetzlichen Vorgaben gemäß Einkommensteuergesetz § 3 Nr. 26a im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

 

§ 23 Datenschutz

1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 - das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

 - das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

 - das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

 - das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

 - das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,

 - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und

 - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.

 3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

  

§ 24 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Liquidation verbleibende Vermögen an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

3) Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

 

§ 25 Inkrafttreten

1.) Diese Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung am 11.06.2015 beschlossen

2.) Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3.) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Freistellungsbescheid vom 17.06.2013.  

Steuernummer 338/5954/0054

LSB-Vereins-Kennziffer 15/15/15/540-2001

Vereinsregisternummer Amtsgericht Siegen VR 5359

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